Veränderungen in der HBF Sozialassistenz und keine Dienstbefreiung für Lehrkräfte bei Einsatz an Wahlsonnntagen (16.12.2025)
(Harry Wunschel) Die ruhigere Weihnachtszeit rückt glücklicherweise näher. Noch werden die letzten Arbeiten geschrieben und korrigiert, die letzten Noten eingetragen, die letzten Weihnachtsgeschenke organisiert. Auch wenn in den Weihnachtsferien Abschlussprüfungen vorbereitet werden müssen, es bleibt bald wieder etwas mehr Zeit für Familie und Freunde sowie die angenehmeren Dinge des Lebens.
Zum Jahresabschluss möchte ich noch einmal über zwei Themen informieren:
Als Ersatz für die höhere Berufsfachschule Sozialassistenz soll zukünftig eine dreijährige Berufsfachschule Sozialwesen in dualisierter Form mit Ausbildungsvertrag und -vergütung aufgebaut werden. Das erste Jahr soll für Personen mit Berufsreife vorbehalten sein. Für Jugendliche und Erwachsene mit qualifiziertem Sekundarabschluss I soll der Quereinstieg in das zweite Jahr ermöglicht werden.
An drei Wochentagen wird der Unterricht in der Schule und an zwei Wochentagen die praktische Ausbildung in einer Ausbildungseinrichtung ermöglicht werden. Der Schulversuch soll im Schuljahr 2026/27 starten, danach ausgeweitet und im Schuljahr 2029/30 als Regelform mit neuer Landesverordnung umgesetzt werden.
Obwohl diese praxisorientierte Ausbildung von vielen Seiten positiv gesehen wird, sollte nicht vergessen werden, dass hier deutlich Unterrichtsstunden eingespart werden. Das Land kann ohne weitere Anstrengungen die Lehrkräfteversorgung verbessern, da der bisherige Unterricht für Personen mit mittlerer Reife um ca. 40 % gekürzt wird. Das dritte Jahr für Interessierte mit Berufsreife wird wohl kein großer Wurf werden. Schon der derzeitige Schulversuch „Änderung der Aufnahmevoraussetzungen in der HBF Sozialassistenz“ bleibt weit hinter den Erwartungen zurück.
Bedienstete des Bundes erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit an Wahlsonntagen ein Tag Sonderurlaub. Der HPR BBS hat deshalb beim Ministerpräsidenten nachgefragt, ob dies nicht auch für die Bediensteten des Landes ermöglicht werden kann. Das Land Rheinland-Pfalz lehnt dies ab und verweist darauf, dass die Übernahme dieses Ehrenamts für jede(n) Wahlberechtigte(n) verpflichtend ist. Außerdem hat der Landesrechnungshof rechtliche Bedenken gegen die Praxis einiger Kommunen, ihren Bediensteten eine Zeitgutschrift für ihre Arbeit im Wahlvorstand zu gewähren. „Ein Freistellungsanspruch besteht nur dann, wenn die ehrenamtliche Tätigkeit als Wahlhelferin oder Wahlhelfer in die Arbeitszeit fällt, … etwa wenn montags nach dem Wahlsonntag noch Auszählungen vorzunehmen sind“.
Der vlbs wünscht allen vlbs-Lehrkräften ein besinnliches Weihnachtsfest, ruhige Ferientage und einen guten Start ins neue Jahr 2025.